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Anlage 1 Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf Ehefähigkeitszeugnissen sowie Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1964

Anlage 1

Zusatzprotokoll

zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden

Bei der Unterzeichnung der heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark geschlossenen Vereinbarung über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden stellen die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten übereinstimmend folgendes fest:

  1. 1. In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellten Heiratsurkunden, betreffend Ehen, die vor diesen Organen vor dem 1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden und Sterbeurkunden, wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939 beurkundet worden ist; für das Gebiet des Bundeslandes Burgenland tritt an die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.

    Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Vereinbarung sind:

  1. a) die römisch-katholische Kirche,
  2. b) die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich,
  3. c) die altkatholische Kirche Österreichs,
  4. d) die griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zur heiligen Dreifaltigkeit“,
  5. e) die griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zum heiligen Georg“,
  6. f) die rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zur heiligen Auferstehung“,
  7. g) die serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zum heiligen Sava“,
  8. h) die israelitischen Kultusgemeinden.
  1. 2. Anerkannte Glaubensgemeinschaften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Vereinbarung sind:
  1. a) St. Albans English Church in Kopenhagen,
  2. b) die dänische Baptistengemeinschaft,
  3. c) die methodistische Glaubensgemeinschaft,
  4. d) die mosaische Glaubensgemeinschaft,
  5. e) die orthodoxe russische Glaubensgemeinschaft in Kopenhagen,
  6. f) die französisch-reformierte Glaubensgemeinschaft in Kopenhagen,
  7. g) die deutsch-reformierte Glaubensgemeinschaft in Kopenhagen,
  8. h) die reformierte Glaubensgemeinschaft in Fredericia,
  9. j) die römisch-katholische Glaubensgemeinschaft,
  10. k) die schwedische Gustavversammlung in Kopenhagen,
  11. l) die norwegische Gemeinschaft an der König Haakon Kirche in Kopenhagen.

GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember 1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10005275

Dokumentnummer

NOR12058857

alte Dokumentnummer

N4196434417L

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