Artikel 3
(1) Die von einem Matrikenführer der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1939 für den staatlichen Bereich beurkundeten Geburts- und Sterbefälle ausgestellten Geburtsurkunden und Sterbeurkunden sowie die beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister und dem Sterberegister bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel des ausstellenden Organes versehen sind. Das gleiche gilt für die von ihm hinsichtlich der vor dem 1. August 1938 für den staatlichen Bereich beurkundeten Eheschließungen ausgestellten Heiratsurkunden sowie beglaubigten Abschriften aus dem Heiratsregister. Für das Gebiet des Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.
(2) Die von den Pfarrern der dänischen Volkskirche und den anerkannten Pfarrern der in Dänemark anerkannten Glaubensgemeinschaften ausgestellten Geburtsurkunden, Namensgebungsurkunden (Geburts- und Taufurkunden sowie Geburts- und Namensgebungsurkunden), Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigten Abschriften aus deren Kirchenbüchern bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn die Zuständigkeit des Ausstellers vom Königlich Dänischen Kirchenministerium auf der Urkunde bestätigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10005275
Dokumentnummer
NOR12058854
alte Dokumentnummer
N4196434414L
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