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Artikel 5 Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf Ehefähigkeitszeugnissen sowie Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1964

Artikel 5

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember 1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10005275

Dokumentnummer

NOR12058856

alte Dokumentnummer

N4196434416L

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