Artikel 5
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember 1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10005275
Dokumentnummer
NOR12058856
alte Dokumentnummer
N4196434416L
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