Artikel IV
Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt.
Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10005273
Dokumentnummer
NOR40001127
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