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Artikel II Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel II

  1. 1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Änderung wird den Depositarregierungen unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien übermitteln. Sodann berufen die Depositarregierungen, sofern dies von einem Drittel oder mehr der Vertragsparteien verlangt wird, eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen, um eine solche Änderung zu prüfen.
  2. 2. Jede Änderung dieses Vertrages muß mit einer Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller ursprünglichen Vertragsparteien gebilligt werden. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller ursprünglichen Vertragsparteien in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40098055

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