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Artikel I Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1964

Artikel I

  1. 1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jede Kernwaffen-Versuchsexplosion oder jede andere nukleare Explosion an jedem Ort unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen:
  1. a) in der Atmosphäre, jenseits der Atmosphäre einschließlich des Weltraums oder unter Wasser einschließlich der Territorialgewässer oder der Hohen See; oder
  2. b) in jeder anderen Umgebung, sofern eine solche Explosion radioaktiven Ausfall außerhalb des territorialen Bereiches des Staates verursacht, unter dessen Jurisdiktion oder Kontrolle die Explosion erfolgt. In diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen dieses Unterabsatzes den Abschluß eines Vertrages über das dauernde Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschließlich aller unterirdischen Explosionen dieser Art nicht präjudizieren sollen, eines Vertrages, dessen Abschluß die Vertragsparteien, wie sie in der Präambel dieses Vertrages erklärt haben, zu erreichen trachten.
  1. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, sich des Verursachens, Ermutigens oder jeglicher Teilnahme an der Ausführung von Kernwaffen-Versuchsexplosionen oder jeder anderen nuklearen Explosion zu enthalten, die an einem der angeführten Orte stattfindet oder die eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Wirkung haben könnten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001124

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