Artikel I
- 1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jede Kernwaffen-Versuchsexplosion oder jede andere nukleare Explosion an jedem Ort unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen:
- a) in der Atmosphäre, jenseits der Atmosphäre einschließlich des Weltraums oder unter Wasser einschließlich der Territorialgewässer oder der Hohen See; oder
- b) in jeder anderen Umgebung, sofern eine solche Explosion radioaktiven Ausfall außerhalb des territorialen Bereiches des Staates verursacht, unter dessen Jurisdiktion oder Kontrolle die Explosion erfolgt. In diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen dieses Unterabsatzes den Abschluß eines Vertrages über das dauernde Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschließlich aller unterirdischen Explosionen dieser Art nicht präjudizieren sollen, eines Vertrages, dessen Abschluß die Vertragsparteien, wie sie in der Präambel dieses Vertrages erklärt haben, zu erreichen trachten.
- 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, sich des Verursachens, Ermutigens oder jeglicher Teilnahme an der Ausführung von Kernwaffen-Versuchsexplosionen oder jeder anderen nuklearen Explosion zu enthalten, die an einem der angeführten Orte stattfindet oder die eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Wirkung haben könnten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10005273
Dokumentnummer
NOR40001124
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