Artikel 5.
Dieses Protokoll läßt die Bestimmungen von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen den vertragschließenden Teilen über Staatsangehörigkeit oder damit zusammenhängende Fragen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003136
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