Artikel 6.
Bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu kann jeder vertragschließende Teil einzelne Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 7 durch ausdrückliche Vorbehalte von der Annahme ausschließen.
Die auf diese Weise ausgeschlossenen Bestimmungen können weder dem vertragschließenden Teil, der solche Vorbehalte gemacht hat, entgegengehalten werden, noch kann er sich selbst gegenüber einem anderen vertragschließenden Teil auf sie berufen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003137
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