Artikel 2.
Wer zwei oder mehr Staaten angehört und nach dem Recht eines dieser Staaten bei Erreichung der Volljährigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Staates ausschlagen oder zurückweisen kann, ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 1 dieses Protokolls während der Minderjährigkeit vom Militärdienst in diesem Staate befreit.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003133
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