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Artikel 2. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 2.

Wer zwei oder mehr Staaten angehört und nach dem Recht eines dieser Staaten bei Erreichung der Volljährigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Staates ausschlagen oder zurückweisen kann, ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 1 dieses Protokolls während der Minderjährigkeit vom Militärdienst in diesem Staate befreit.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003133

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