Artikel 1.
Wer zwei oder mehr Staaten angehört, im Gebiet eines dieser Staaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit diesem Staat tatsächlich am meisten verbunden ist, wird in jedem anderen Heimatstaat von allen militärischen Pflichten befreit.
Eine solche Befreiung kann den Verlust der Staatsangehörigkeit in jedem dieser anderen Staaten zur Folge haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003132
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