Artikel 12.
Dieses Protokoll tritt für die Mitgliedstaaten des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, die bis zum Tage der Aufnahme der im Artikel 11 bezeichneten Niederschrift ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, am neunzigsten Tage nach Aufnahme der Niederschrift in Kraft.
Für Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde später hinterlegen, tritt es jeweils am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der einzelnen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003144
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