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Artikel 11. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 11.

Sobald zehn Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift auf.

Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003143

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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