Artikel 11.
Sobald zehn Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift auf.
Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003143
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)