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Artikel 10. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 10.

Vom 1. Januar 1931 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten, die das Protokoll bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet haben, dem Protokoll beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch eine beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegende Urkunde. Der Generalsekretär gibt den Beitritt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003142

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