Artikel 10.
Vom 1. Januar 1931 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten, die das Protokoll bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet haben, dem Protokoll beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch eine beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegende Urkunde. Der Generalsekretär gibt den Beitritt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003142
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