Artikel 9.
Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Völkerbundssekretariat hinterlegt werden.
Der Generalsekretär gibt den Mitgliedstaaten des Völkerbundes und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten jede Hinterlegung unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt ist, bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003140
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