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Artikel 6 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1957

Artikel 6

1. Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung des schweizerischen Arbeitgebers oder einer schweizerischen Konsularvertretung eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.

2. Zur Regelung des Aufenthaltes in der Schweiz müssen sich österreichische Staatsbürger, die eine Stelle antreten oder länger als drei Monate im Lande verweilen wollen, durch einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahre genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

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