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Artikel 7 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1957

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel werden die in jedem der beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt der Ausländer nicht berührt.

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