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Artikel 5 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1957

Artikel 5

1. Schweizerbürger, die sich als Arbeitnehmer in das Gebiet der Republik Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers die Beschäftigungsgenehmigung des österreichischen Arbeitsamtes zu beschaffen.

2. Schweizerbürger, die in Österreich eine Stelle antreten oder länger als drei Monate im Lande verweilen wollen, müssen sich durch einen gültigen Schweizerpaß ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahren genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

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