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Artikel 4 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1957

Artikel 4

Das Recht der schweizerischen und der österreichischen Behörden, Personen aus Gründen der Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurückzuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

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