Artikel 1
Ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr wird zugelassen
- a) zwischen Bahnhöfen der österreichischen Eisenbahnen über die deutsche Strecke Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) (deutsche Eigentumsstrecke und österreichische Durchgangsstrecke),
- b) zwischen Bahnhöfen der deutschen Eisenbahnen über die österreichische Strecke Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) (österreichische Eigentumsstrecke und deutsche Durchgangsstrecke).
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