Artikel 2
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, für Handgepäck, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und lebender Tiere) und für Postsachen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998)
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