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Artikel 28 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 28

Reisedokumente

  1. 1. Die vertragschließenden Staaten werden an Flüchtlinge, die sich erhaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, Reisedokumente ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, daß keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können ein solches Reisedokument jedem anderen Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Flüchtlinge in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, ein Reisedokument vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten.
  2. 2. Reisedokumente, die auf Grund früherer internationaler Abkommen von dessen Parteien Flüchtlingen ausgestellt wurden, sollen anerkannt und von den vertragschließenden Staaten genau so behandelt werden, wie wenn sie gemäß dem vorliegenden Artikel ausgestellt worden wären.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054701

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