Artikel 29
Steuern und Abgaben
- 1. Die vertragschließenden Staaten sollen Flüchtlingen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden.
- 2. Ziffer 1 steht in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Flüchtlinge, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054702
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)