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Artikel 9 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1931

Artikel 9

Artikel 9. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweisungen unmittelbar austauschen werden.

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