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Artikel 10 Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1949

Artikel 10

Artikel 10. Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung (Anm.: dem) Wirtschafts- und Sozialrat unterbreiten.

In diesem Falle kann das Rat (Anm.: der Rat) die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Rat (Anm.: der Rat) wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075621

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