Artikel 18
Artikel 18. Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt wird. Allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Deutsches Reich
Dr. Wagemann
Dr. Platzer
Österreich
W. Breisky
Dr. Rothe
Riemer
Belgien
Gemäß Artikel 11 des Abkommens erklärt die belgische Delegation namens ihrer Regierung, hinsichtlich der Kolonie Belgisch-Kongo die Verpflichtung, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ergeben, nicht annehmen zu können. A. Julin
Vereinigte Staaten von Brasilien
J. A. Barbosa-Carneiro
A. Cavalcanti Albuquerque de Gusmao
Großbritannien und Nordirland
sowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.
Ich erkläre, daß meine Unterschrift keine der Kolonien, Schutzgebiete oder Gebiete unter der Oberherrschaft oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät einschließt.
S. J. Chapman
Südafrikanische Union
Dan J. de Villiers
Freistaat Irland
Sean Lester
Bulgarien
D. Michaykoff
Dänemark
Gemäß Artikel 11 bleibt Grönland von den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ausgenommen.
Weiters übernimmt die dänische Regierung durch Annahme des Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Statistiken, betreffend die Färöer-Inseln.
Adolph Jensen
Frei Stadt Danzig
E. Szturm de Sztrem
Dr. Martin J. Funk
Ägypten
James I. Craig
Henein G. Henein
Estland
ad referendum Albert Pullerits
Finnland
Rudolf Holsti
Martti Kovero
Werner Lindgren
Frankreich
Bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Abkommens erklärt Frankreich, daß es durch seine Annahme keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich aller seiner Kolonien, Schutzgebiete und der Gebiete übernimmt, die seiner Oberherrschaft oder seinen Mandat unterstellt sind.
M. Huber
Gayon
Griechenland
D. Bikelas
ad referendum
Ungarn
Jules de Konkoly-Thege
Italien
Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernimmt Italien keinerlei Verpflichtung hinsichtlich seiner Kolonien, Schutzgebiete und sonstigen im Artikel 11, Absatz 1, erwähnten Gebiete.
Corrado Gini
Japan
Gemäß Artikel 11 des gegenwärtigen Abkommens erklärt die japanische Regierung, daß sich ihre Annahme des gegenwärtigen Abkommens auf folgende Gebiete nicht erstreckt: Chosen, Taiwan, Karafuto, das Pachtgebiet von Kwantung und die Gebiete, bezüglich derer Japan sein Mandat ausübt.
Ito
Lettland
ad referendum Charles Duzmans
Luxemburg
Ch. G. Vermaire
Norwegen
Gunnar Jahn
Niederlande
Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernehmen die Niederlande keinerlei Verpflichtungen bezüglich Niederländisch-Indien, Surinam und Curracao.
H. W. Methorst
L. P. de Bussy
Polen
E. Szturm de Sztrem
Portugal
Gemäß der Bestimmungen des Artikels 11 erklärt die portugiesische Delegation namens ihrer Regierung, daß das gegenwärtigen Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet.
F. de Calheiro e Menzes
Casimiro Antonio Chambica da Fonseca
Rumänien
C. Antoniade
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Const. Fotitch
Dr. May Birkovitch
Lazare M. Kostitch
Schweden
K. I. Westman
Schweiz
W. Stucki
J. Lorenz
K. Acklin
Tschechoslowakei
Dr. Jos Mraz
Dr. Josef Ryba
Cyril Horacek
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