Anlage I.
Außenhandelsstatistik. (vgl. Art. 3) Teil I.
Anlage1
I. Die Außenhandelsstatistik ist nach einer der beiden nachstehend angegebenen Methoden aufzustellen:
- a) Wenn Nachweisungen über den Spezialhandel für sich allein oder in Verbindung mit Nachweisungen über den Generalhandel aufgestellt werden:
Die Einfuhr im Spezialhandel umfaßt alle für den heimischen Verbrauch für des statistischen Erhebungsgebietes angemeldeten Waren, ferner alle (unter den üblichen Bedingungen des Veredelungs- und Ausbesserungsverkehrs) zur Verarbeitung, Ausbesserung oder ergänzenden Bearbeitung in diesem Gebiet angemeldeten Waren. Umpacken, Sortieren und Mischen gelten nicht als eine Verarbeitung oder ergänzende Bearbeitung.
Die Ausfuhr im Spezialhandel umfaßt jede Ausfuhr von im statistischen Erhebungsgebiet erzeugten oder nationalisierten Waren.
Unter nationalisierten Waren find solche Einfuhrwaren zu verstehen, die – soweit sie zollpflichtig sind, nach Entrichtung des Zolles – zur freien Verfügung der Importeure stehen, oder die eine Verarbeitung, Ausbesserung oder ergänzende Bearbeitung erfahren haben und zu diesem Zwecke vorübergehend vom Zoll befreit worden sind.
In der Ein- und Ausfuhr im Spezialhandel darf keinerlei Durchfuhr, wie sie nachstehend unter Ziffer V 3 erläutert ist, inbegriffen sein.
Der Generalhandel umfaßt: bei der Einfuhr alles, was aus Gebieten kommt, die nicht zu den betreffenden statistischen Erhebungsgebiet gehören; bei der Ausfuhr alles, was aus dem betreffenden statistischen Erhebungsgebiet ausgeht und für auswärtige Gebiete bestimmt ist. Ausgenommen sind jedoch solche Waren, die unter Zollüberwachung unmittelbar durchgeführt oder in den Häfen lediglich von Schiff zu Schiff (Seeumschlag) umgeladen werden.
Besondere Übersichten sind länderweise aufzustellen über 1. die mittelbare Durchfuhr und 2. die unmittelbare Durchfuhr (einschließlich des Umschlages). Die Mengen der betreffenden Waren sind nach Rohgewicht anzugeben; wenn dies nicht möglich ist, so ist jeder andere Maßstab einschließlich desjenigen des Wertes zuläffig, unter der Bedingung, das aus den Nachweisungen die angewandte Methode ersichtlich ist.
Wenn besondere Übersichten über des Veredelungs- und Ausbesserungsverkehr aufgestellt werden, so ist für jede Warengattung der Wert (je nach der Lage des Falles ursprünglicher Warenwert oder ursprünglicher Wert vermehrt um den Wert der hinzugefügten Arbeit und Stoffe) sowohl beim Eingang als auch beim Ausgang nachzuweisen.
- b) Wenn die Nachweisungen über die Einfuhr sich nur auf den Gesamthandel beziehen und auch die Wiederausfuhr nachgewiesen wird:
Die Gesamteinfuhr soll der Begriffsbestimmung entsprechen, die vorstehend unter a für die Einfuhr im Generalhandel gegeben ist.
Die Ausfuhr und die Wiederausfuhr sind getrennt nachzuweisen.
Die Ausfuhr soll jeden Ausgang 1. von Waren, die innerhalb des statistischen Erhebungsgebietes erzeugt worden sind, 2. von Einfuhrwaren, die in diesem Gebiet eine Verarbeitung, Ausbesserung oder ergänzende Bearbeitung erfahren haben, umfassen.
Die Wiederausfuhr soll in das statistische Erhebungsgebiet eingeführten Waren (mit Ausnahme der unter Zollüberwachung unmittelbar durchgeführten oder in den Häfen von Schiff zu Schiff umgeladenen Waren), die später wieder ausgeführt werden, ohne in diesem Gebiet eine Verarbeitung, Ausbesserung oder ergänzende Bearbeitung erfahren haben, umfassen.
Umpacken, Sortieren und Mischen gelten nicht als eine Verarbeitung oder ergänzende Bearbeitung.
Die unmittelbare Durchfuhr (einschließlich des Seeumschlags) soll Gegenstand besonderer Nachweisungen sein, wie sie vorstehend unter a bereits vorgesehen sind.
Wenn besondere Übersichten über den Veredelungs- und Ausbesserungsverkehr aufgestellt werden, so soll der Wert für jede Warengattung in der oben unter a bereits vorgesehenen Art nachgewiesen werden.
II. Das sogenannte „System der Wertanmeldung“, das heißt der Wertangabe durch die Importeure oder Exporteure (oder ihrer ordnungsmäßig beauftragten Vertreter) für jede einzelne Sendung, ist beizubehalten oder einzuführen. Außerdem sind diese Wertangaben im Interesse der Genauigkeit der Außenhandelsstatistik nachzuprüfen und planmäßig zu überwachen.
III. a) Zu diesem Zwecke sollen die Grenzwerte (für die Land- oder Seegrenze, je nach Lage des Falles) angewendet werden, das heißt für die Einfuhr der Wert am Versendungsorte, vermehrt um die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur Grenze des Einfuhrlandes und für die Ausfuhr der Wert frei Bord oder frei Waggon an der Grenze des Ausfuhrlandes.
Bei der Einfuhr sind die Einfuhrzölle, die inneren Steuern und ähnliche Abgaben, die von dem Einfuhrlande erhoben werden, in den Wert nicht einzubeziehen. Bei der Ausfuhr sind die Ausfuhrzölle inbegriffen, ebenso die inneren Steuern und ähnliche Abgaben, die von dem Ausfuhrland erhoben werden, soweit diese tatsächlich die ausgeführten Waren belasten.
- b) Wenn ein Land von den ein- oder ausgeführten Waren Wertzölle erhebt, so kann der Wert, welcher nach der durch die Finazgesetzgebung des betreffenden Landes vorgeschriebenen Methode für die Verzollung errechnet worden ist, in der Ein- und Ausfuhrstatistik auch dann angewendet werden, wenn er dem vorstehend unter a aufgestellten Wertbegriff nicht entspricht. Ebenso können die nach der gleichen Methode errechneten Werte auch für zollfreie oder mit speziellen Zöllen belastete Waren angewendet werden. Die statistischen Nachweisungen der Länder, die in dieser Weise verfahren, müssen die für die Wertberechnung angewendeten Methoden klar ersichtlich machen; ferner haben diese Länder eine mindestens jährlich und nach Möglichkeit ins einzelne gehende Schätzung der Werte auf der Grundlage der oben unter a beschriebenen Wertermittlungsmethoden vorzulegen.
IV. Die Maßeinheit oder die Maßeinheiten, welche angewendet werden, um die Mengen der einzelnen Waren zu bezeichnen – wie Gewicht, Länge, Flächenmaß, Rauminhalt u. s. w. -, sind genau anzugeben.
Wenn die Menge nach einer anderen Maßeinheit oder anderen Maßeinheiten als nach dem Gewicht dargestellt wird, so soll das Durchschnittsgewicht für jede Einheit oder jedes Vielfache von Einheiten in den Jahresnachweisungen angegeben werden.
Hinsichtlich des Gewichtes ist der Sinn von Ausdrücken wie „Rohgewicht“, „Reingewicht“, „gesetzliches Reingewicht“ genau zu erläutern, unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Bedeutungen, welche ein und derselbe Ausdruck je nach den verschiedenen Warengattungen auf die es sich bezieht, haben kann.
V. 1. Als statistisches Erhebungsgebiet eines Landes sind das ganze Zollgebiet, alle öffentlichen Zollniederlagen und privaten, unter zollamtlicher Überwachung stehenden Lager, alle Freihäfen und Freizonen dieses Landes anzusehen.
- 2. Wenn zwei oder mehrer Länder eine Zollunion abgeschlossen haben und die Handelsstatistiken für die Zollunion in ihrer Gesamtheit veröffentlicht werden, kann das Gesamtgebiet aller zu dieser Zollunion gehörenden Länder als das statistische Erhebungsgebiet betrachtet werden.
Diese Bestimmungen sollen für die Länder kein Hindernis sein, getrennte Statistiken für die nicht aneinandergrenzenden Teile ihrer statistischen Erhebungsgebiete an Stelle der Statistik für das gesamte Zollgebiet zu veröffentlichen, wenn dieses sich aus nicht aneinandergrenzenden Gebieten zusammensetzt.
- 3. Unter Durchfuhr ist die gesamte unmittelbare und mittelbare Durchfuhr zu verstehen, wie sie nachstehend erklärt ist.
Die unmittelbare Durchfuhr soll alle Waren umfassen, die durch das statistische Erhebungsgebiet, wie es oben erklärt ist, lediglich zum Zwecke der Beförderung durchgeführt werden, ohne zur freien Verfügung der Importeure gestellt oder eingelagert zu werden.
Die mittelbare Durchfuhr soll alle Waren umfassen, die von einem außerhalb des statistischen Erhebungsgebietes gelegenen Gebiet kommen und in öffentlichen oder privaten Zolllagern des statistischen Erhebungsgebietes, wie es vorstehend erklärt ist, eingelagert worden sind und später von da wieder ausgeführt werden, ohne zur freien Verfügung der Importeure gestanden und ohne eine Verarbeitung oder Ausbesserung oder eine andere ergänzende Bearbeitung als Umpacken, Sortieren oder Mischen erfahren zu haben.
VI. Die statistischen Erhebungsgebiete, auf welche sich die durch das gegenwärtige Abkommen vorgeschriebenen Nachweisungen über den Handel nach Ländern beziehen, sollen der Liste in Teil
II dieser Anlage entsprechen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes ersuchen, die nötigen Maßnahmen zur Abänderung von Teil II dieser Anlage zu treffen, damit etwa eingetretenen Veränderungen Rechnung getragen werden wird.
Das in Artikel 8 des Abkommens vorstehende Sachverständigenkomitee wird möglichst bald nach seiner Einsetzung die Mindestliste der – einzelnen oder in Gruppen zusammengefaßten - statistischen Erhebungsgebiete aufstellen, welche in der länderweise aufgestellten Außenhandelsstatistik gesondert behandelt werden sollen, wobei es allen Ländern freigestellt bleibt, eine oder mehrere Positionen dieser Mindestliste durch die vollständige Reihe der entsprechenden Positionen in Teil II dieser Anlage zu ersetzen.
In den statistischen Übersichten, in denen bei den einzelnen Waren die Länder angegeben werden, mit welchen ein Handelsverkehr in den betreffenden Waren besteht, können die Länder mit unerheblichen Handelsverkehr unter der Rubrik „andere Länder“ ohne genaue Angaben zusammengefaßt werden.
Die Waren, die auf Optionskonnossemente (optional billis of lading) oder Orderkonnossemente versandt werden, sind getrennt als „Ordersendungen“ nachzuweisen.
VII. Mit Rücksicht auf die besondere Wichtigkeit einer genauen Statistik über das Münzwesen sind besondere Übersichten über die Ein- und Ausfuhr
- 1. von gemünzten Gold;
- 2. von Barrengold in der Form, wie sie bei Geschäften zwischen Banken üblich ist;
- 3. von anderem Gold
nach Wert und Gewicht aufzustellen.
VIII. Die Länder, in denen der Handel mit Bunkerbrennstoffen von Bedeutung ist, haben Nachweisungen aufzustellen über die genauen oder geschätzten Mengen (und wenn möglich auch über die Werte) von Bunkerkohlen und anderen Bunkerbrennstoffen, die in den Häfen dieser Länder für den eigenen Bedarf der beim Außenhandel dienenden Schiffe geliefert worden sind. Die Versorgung der inländischen und fremden Schiffe ist, wenn möglich, getrennt darzustellen. Die Versorgung mit Bunkerbrennstoffen in anderen als den Seehäfen braucht nur dann nachgewiesen zu werden, wenn der Handel mit solchen Stoffen in diesen Häfen von Bedeutung ist.
IX. Die von den gegenwärtigen Abkommen verlangten Nachweisungen über den Außenhandel
- 1. dürfen nicht enthalten:
- a) bei der Ausfuhr den Bedarf der inländischen Schiffe;
- b) bei der Einfuhr die Fischereierzeugnisse, die als Erzeugnisse des Landes gelten, in dem sie gelöscht werden;
- 2. brauchen nicht zu enthalten:
- a) die Ein- und Ausfuhr, sei sie vorübergehend oder endgültig, von allen Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind;
- b) bei der Ausfuhr den Bedarf fremder Schiffe;
- c) die Ein- und Ausfuhr von Warenmengen, die so gering sind, daß sie im Verhältnis zum Gesamthandel der betreffenden Waren als unerheblich betrachtet werden können.
X. Die in dem gegenwärtigen Abkommen verlangten Nachweisungen über den Außenhandel sind für das Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember) und für die Kalendermonate aufzustellen.
Dessenungeachtet kann jedes Land, auf welches das gegenwärtige Abkommen Anwendung findet, außerdem ein statistisches Jahr beibehalten, das von dem Kalenderjahr abweicht.
(Anm.: Tabelle Teil II nicht darstellbar)
Teil III.
- 1. Die in dem zweiten Absatz des Artikels 3 des gegenwärtigen Abkommens erwähnten und nachstehend näher beschriebenen statistischen Übersichten sind für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aufzustellen.
- 2. Sie sollen eine Anzahl von Gegenständen umfassen, die einen Teil der Ein- und Ausfuhr des Gebietes bilden, für das diese Übersichten aufgestellt werden; die Gegenstände sind von den betreffenden Hohen Vertragschließenden Teilen zu bestimmen.
- 3. Die auf die Einfuhr bezüglichen Übersichten haben für jeden der zu Vergleichszwecken gewählten Gegenstände anzugeben:
- a) die Ursprungs- oder Erzeugungsländer;
- b) die Versendungs- oder Herkunftsländer;
- c) die Einkaufländer.
- 4. Die auf die Ausfuhr bezüglichen Übersichten haben für jeden der zu Vergleichzwecken gewählten Gegenstände anzugeben:
- a) die Verbrauchsländer;
- b) die Versendungs- oder Bestimmungsländer;
- c) die Verkaufsländer.
- 5. Unter Ziffer 3 und 4 haben folgende Ausdrücke die nachstehend angegebene Bedeutung:
Unter dem Ursprungs- oder Erzeugungsland ist, wenn es sich um Naturerzeugnisse handelt, das Land zu verstehen, in dem sie erzeugt worden sind, oder, wenn es sich um angefertigte Erzeugnisse handelt, das Land, in dem sie die Beschaffenheit erhalten haben, in der sie in das Einfuhrland eingeführt worden sind, wobei Umpacken, Sortieren und Mischen keine Verarbeitung bedeuten.
Unter dem Versendungs- oder Herkunftsland ist das Land zu verstehen, aus dem die Waren zuerst, mit oder ohne Umladung während der Beförderung, nach dem Einfuhrland versandt worden sind, ohne Gegenstand eines Handelsgeschäftes in den etwa berührten Zwischenländern gewesen zu sein.
Unter dem Einkaufsland ist das Land zu verstehen, in dem der Verkäufer sein Geschäft betreibt.
Unter dem Verbrauchsland ist das Land zu verstehen, in dem die Waren die Verwendung erhalten sollen für welche sie erzeugt worden sind, oder das Land, in dem sie eine Verarbeitung, Ausbesserung oder ergänzende Bearbeitung erfahren sollen, wobei Umpacken, Sortieren und Mischen keine Verarbeitung oder ergänzende Bearbeitung darstellen.
Unter dem Verwendungs- oder Bestimmungslande ist das Land zu verstehen, wohin die Waren tatsächlich, mit oder ohne Umladung während der Beförderung versandt werden, ohne jedoch Gegenstand eines Handelsgeschäftes in den etwa berührten Zwischenländern zu sein.
Unter dem Verkaufsland ist das Land zu verstehen, in dem der Käufer sein Geschäft betreibt.
- 6. Der oben unter Ziffer 1 erwähnte Zeitabschnitt von zwölf Monaten soll für jedes Land spätestens an dem 1. Jänner zu laufen beginnen, der auf das Datum folgt, an dem das Abkommen in dem betreffenden Land in Kraft getreten ist.
- 7. Möglichst bald nach Ablauf des dem vorstehenden Absatz erwähnten Zeitraumes von zwölf Monaten werden die beteiligten Hohen Vertragschließenden Teile dem in Artikel 8 vorgesehenen Sachverständigenkomitee einen Bericht unterbreiten, worin für jede der in Ziffer 3 und 4 angegebenen Gruppierungsmethoden die Vorteile und Nachteile jeder Art festgestellt werden, die die Erfahrung ergeben hat.
- 8. Sind die Berichte von der Hälfte der Länder, in denen zu dem betreffenden Zeitpunkt das Abkommen in Kraft ist, bei dem Sachverständigenkomitee eingegangen, so wird dieses innerhalb von drei Monaten eine Denkschrift über das Ergebnis der Prüfung dieser Berichte vorlegen. Diese Denkschrift wird den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile zum Zwecke eines Ergänzungsabkommens mitgeteilt werden.
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