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Artikel 18 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1931

Artikel 18

Artikel 18. Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt wird. Allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Deutsches Reich

Dr. Wagemann

Dr. Platzer

Österreich

W. Breisky

Dr. Rothe

Riemer

Belgien

Gemäß Artikel 11 des Abkommens erklärt die belgische Delegation namens ihrer Regierung, hinsichtlich der Kolonie Belgisch-Kongo die Verpflichtung, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ergeben, nicht annehmen zu können. A. Julin

Vereinigte Staaten von Brasilien

J. A. Barbosa-Carneiro

A. Cavalcanti Albuquerque de Gusmao

Großbritannien und Nordirland

sowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.

Ich erkläre, daß meine Unterschrift keine der Kolonien, Schutzgebiete oder Gebiete unter der Oberherrschaft oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät einschließt.

S. J. Chapman

Südafrikanische Union

Dan J. de Villiers

Freistaat Irland

Sean Lester

Bulgarien

D. Michaykoff

Dänemark

Gemäß Artikel 11 bleibt Grönland von den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ausgenommen.

Weiters übernimmt die dänische Regierung durch Annahme des Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Statistiken, betreffend die Färöer-Inseln.

Adolph Jensen

Frei Stadt Danzig

E. Szturm de Sztrem

Dr. Martin J. Funk

Ägypten

James I. Craig

Henein G. Henein

Estland

ad referendum Albert Pullerits

Finnland

Rudolf Holsti

Martti Kovero

Werner Lindgren

Frankreich

Bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Abkommens erklärt Frankreich, daß es durch seine Annahme keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich aller seiner Kolonien, Schutzgebiete und der Gebiete übernimmt, die seiner Oberherrschaft oder seinen Mandat unterstellt sind.

M. Huber

Gayon

Griechenland

D. Bikelas

ad referendum

Ungarn

Jules de Konkoly-Thege

Italien

Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernimmt Italien keinerlei Verpflichtung hinsichtlich seiner Kolonien, Schutzgebiete und sonstigen im Artikel 11, Absatz 1, erwähnten Gebiete.

Corrado Gini

Japan

Gemäß Artikel 11 des gegenwärtigen Abkommens erklärt die japanische Regierung, daß sich ihre Annahme des gegenwärtigen Abkommens auf folgende Gebiete nicht erstreckt: Chosen, Taiwan, Karafuto, das Pachtgebiet von Kwantung und die Gebiete, bezüglich derer Japan sein Mandat ausübt.

Ito

Lettland

ad referendum Charles Duzmans

Luxemburg

Ch. G. Vermaire

Norwegen

Gunnar Jahn

Niederlande

Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernehmen die Niederlande keinerlei Verpflichtungen bezüglich Niederländisch-Indien, Surinam und Curracao.

H. W. Methorst

L. P. de Bussy

Polen

E. Szturm de Sztrem

Portugal

Gemäß der Bestimmungen des Artikels 11 erklärt die portugiesische Delegation namens ihrer Regierung, daß das gegenwärtigen Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet.

F. de Calheiro e Menzes

Casimiro Antonio Chambica da Fonseca

Rumänien

C. Antoniade

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen

Const. Fotitch

Dr. May Birkovitch

Lazare M. Kostitch

Schweden

K. I. Westman

Schweiz

W. Stucki

J. Lorenz

K. Acklin

Tschechoslowakei

Dr. Jos Mraz

Dr. Josef Ryba

Cyril Horacek

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