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Artikel 13 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1949

Artikel 13

Artikel 13. Vom Datum des Inkrafttretens des in Paris zur Abänderung des vorliegenden Abkommens unterzeichneten Protokolls wird jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen und jeder Nichtmitgliedstaat, dem mit Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates das gegenwärtige Abkommen offiziell mitgeteilt wird, diesem Abkommen beitreten können.

Die Beitrittsurkunden sind an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, der ihren Empfang allen Mitgliedstaaten der Organisation und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des gegenwärtigen Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen wird.

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