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Artikel 14 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1931

Artikel 14

Artikel 14. Das gegenwärtige Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von mindestens zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

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