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Artikel 9 Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.

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