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Artikel 3 Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.

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