KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)