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Artikel 1 Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden„

Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;

  1. b) „teilweise Befreiung“

die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Einfuhrabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

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