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Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

§ 0

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Kurztitel

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/1999

Inkrafttretensdatum

04.05.1998

Langtitel

Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung *1)

ANLAGE E ANLAGE ÜBER WAREN, DIE UNTER TEILWEISER BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN EINGEFÜHRT WERDEN

StF: BGBl. III Nr. 16/1999 (NR: GP XX RV 847 AB 867 S. 90 . BR: AB 5556 S. 631 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Vorbehalte

Die Republik Österreich wendet die Anlagen des Istanbul Übereinkommens mit folgenden Vorbehalten an:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 4. Februar 1998 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; die Anlage E ist gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens für Österreich mit 4. Mai 1998 in Kraft getreten.

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 37/1997

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