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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/192

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1997

§ 5

Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.

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