vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/192

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1997

§ 4

Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)