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Artikel 5 Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 5

(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten finanziert:

Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d – unter Ausschluß des Vereinigten Königreichs – berechnet; sodann wird er in der Weise angepaßt, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf zwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils begrenzt ist.

(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) hinzu.

(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

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