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Artikel 4 Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 4

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag. Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbetrag an einen Referenzausgleichsbetrag angepaßt.

  1. 1. Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt:
  1. a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen:
  1. b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;
  2. c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.
  1. 2. Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der sich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchstaben a), b) und c), korrigiert um die Auswirkung, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) ergibt.

    Der Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:

  1. a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende

    Differenz berechnet zwischen:

  1. b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;
  2. c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert;
  3. d) die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden von den Zahlungen gemäß Buchstabe a) erster Gedankenstrich dieses Unterabsatzes abgezogen;
  4. e) der gemäß Buchstabe d) ermittelte Betrag wird von dem gemäß Buchstabe c) errechneten Betrag abgezogen.
  1. 3. Der Grundbetrag wird so angepaßt, daß er dem Referenzausgleichsbetrag entspricht.

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