§ 14.
In Verschlußbrennereien sind an Destillationskolonnen Temperaturmeßgeräte zur Überwachung der austretenden Flüssigkeiten, an Destillationskolonnen, die ausschließlich der Reinigung dienen, gesicherte Fernschreibethermometer zur Überwachung des Lutterwassers anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR12054331
alte Dokumentnummer
N3199545173J
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