§ 15.
Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt Österreich zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR40229005
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