(Übersetzung) *1)
Artikel 1
EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES
ZOLLWESENS VOM 6. JULI 1993 ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN
ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND
KODIERUNG DER WAREN
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens IM HINBLICK auf das am 14. Juni 1983 abgeschlossene Internationale
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2),
IM HINBLICK auf das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 *2) zu dem genannten Übereinkommen,
IM HINBLICK auf die dem genannten Übereinkommen als Anlage angeschlossene Nomenklatur,
IM HINBLICK auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 1989 *3) zur Änderung dieser Nomenklatur,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, weitere Änderungen dieser Nomenklatur durchzuführen, um insbesondere der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels Rechnung zu tragen,
EMPFIEHLT den Vertragsparteien über Vorschlag des Komitees für das Harmonisierte System in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens folgende Änderungen der Nomenklatur:
Änderungen der Nomenklatur
(Anm.: Es folgen die Änderungen)
---------------------------------------------------------------------
*1) Aus übersetzungstechnischen Gründen werden in der Übersetzung die von den Änderungen betroffenen Nomenklaturbestandteile (Nummern, Anmerkungen usw.) oder zusammenhängende Teile von diesen zur Gänze wiedergegeben, auch wenn sich der authentische Text des Änderungsbeschlusses nur auf den geänderten Teil oder die geänderten Worte bezieht. Um in einem solchen Fall deutlicher zu machen, welche Teile der Nomenklatur durch den vorliegenden Beschluß tatsächlich geändert wurden, werden die von der Änderung betroffenen Worte und Teile durch Fettdruck hervorgehoben.
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1990
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)