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§ 103z BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

§ 103z.

Besitzt ein gemäß § 1 Abs. 3 betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40243478

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