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§ 103y BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 103y.

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. 1. (Zu § 5a): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRRInstitut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist § 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EUMutterunternehmen oder, soweit § 5a Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EUMutterunternehmen zu verfügen hat.
  2. 2. (Zu § 7b): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 7b Abs. 8 anzuwenden.
  3. 3. Unternehmen, die am 24. Dezember 2019
  1. a) keine Zulassung gemäß § 4 für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1, hatten, jedoch
  2. b) die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1 erfüllt haben und
  3. c) als Kreditinstitute gemäß § 4 zugelassen waren,

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234635

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