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§ 9 SchMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 9

(1) Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

  1. 1. den Ausgabetag;
  2. 2. den Nennwert;
  3. 3. die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;
  4. 4. die Stückzahl bei Sammlermünzen gemäß § 12.

(2) Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliche Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die in Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

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