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§ 12 SchMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 12

(1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte

  1. 1. auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen,
  2. 2. Sonderanfertigungen von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, die auf Grund besonderer Prägequalität oder Verpackung zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis ausgegeben werden und
  3. 3. auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.

(2) Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 müssen die Bezeichnung “Republik Österreich" tragen.

(3) Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen; die Festlegung des Verkaufspreises für Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 2 hat im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen.

(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Abs. 1 selbst in Umlauf zu bringen.

(5) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Menge und Nennwert der selbst in Umlauf gebrachten Sammlermünzen der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.

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