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§ 10 SchMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2015

§ 10

(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Scheidemünzen einzuziehen, soweit die Einziehung auf Grund von Maßnahmen des Rates gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag notwendig wird. Sofern dies mit solchen Maßnahmen nicht im Widerspruch steht, kann sie darüber hinaus von ihr ausgeprägte Scheidemünzen mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank und des Bundesministers für Finanzen einziehen, wenn dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.

(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

  1. 1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
  2. 2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
  3. 3. die Einlieferungsstellen.

(3) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist gemäß Abs. 2 endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Die Außerkurssetzung von Euro- und Cent-Münzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaates.

(4) Sofern keine anders lautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können außer Kurs gesetzte Scheidemünzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. Für außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, für die nach den nationalen Regeln des ausgebenden Mitgliedstaates nur eine befristete Umwechslung vorgesehen ist, endet die Verpflichtung zur Umwechslung durch die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank drei Wochen vor Ende dieser Umwechslungsfrist.

(5) Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Einziehung der von ihnen ausgegebenen Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliches Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat, unter Berücksichtigung der Einziehungsmodalitäten des betreffenden Mitgliedstaates, die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben und die Kundmachung des Endes der Frist zur Umwechslung gemäß Abs. 4 bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und der Oesterreichischen Nationalbank zu enthalten.

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