Schadloshaltung des Bundes
§ 3a
(1) Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist darüber hinaus ermächtigt nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes an die Münze Österreich Aktiengesellschaft Auszahlungen bis zum Gesamtbetrag von 30 vH des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 zu leisten, um der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Umtausch oder eine Rücklösung in den in Abs. 1 genannten Fällen zu ermöglichen, die andernfalls erwiesenermaßen zu einer Gefährdung des Bestands der Münze Österreich Aktiengesellschaft führen würden. Der ausgezahlte Betrag ist auf die Schadloshaltung gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013.
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