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§ 3 SchMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2015

§ 3

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1 gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.

(2) Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 keine Rückstellungen zu bilden.

(4) Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.

(5) Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 nicht zulässig; die diesbezüglichen Gewinnrücklagen sind aufzulösen.

(6) Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.

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